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   VGH Bayern, 20.07.2015 - 3 BV 13.109   

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VGH Bayern, 20.07.2015 - 3 BV 13.109 (https://dejure.org/2015,21016)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.07.2015 - 3 BV 13.109 (https://dejure.org/2015,21016)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Juli 2015 - 3 BV 13.109 (https://dejure.org/2015,21016)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten;Herabsetzung der Arbeitszeit während der begrenzten Dienstfähigkeit;Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des fiktiven Ruhegehalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des "fiktiven Ruhegehalts" i.R.v. Besoldungsansprüche bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • rewis.io

    Zeitpunkt der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des "fiktiven Ruhegehalts" i.R.v. Besoldungsansprüche bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2015 - 3 BV 13.109
    Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat (BVerwG, U.v. 2.3.2000 - 2 C 1.99; U.v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 - jeweils juris).

    Diese Regelungen kommen zur Anwendung, sobald der Verwaltungsakt, durch den die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt wird, Rechtswirksamkeit erlangt (BVerwG, U.v. 28.4.2005 a.a.O. - juris Rn. 11).

    Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 (Az. 2 C 1/04 - juris Rn. 11), wonach die Regelungen des §§ 6 Abs. 1, 72a BBesG zur Anwendung kommen, sobald der Verwaltungsakt, durch den die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit herabgesetzt wird, Rechtswirksamkeit erlangt, ist eine solche Auslegung nicht zu entnehmen.

    Dem Wortlaut nach handelt es sich hier um einen uneingeschränkten Verweis auf die Regelungen des Beamtenversorgungsrechts (BVerwG, U.v. 28.4.2005 a.a.O., juris Rn. 14).

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2015 - 3 BV 13.109
    Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat (BVerwG, U.v. 2.3.2000 - 2 C 1.99; U.v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 - jeweils juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2003 - 4 S 1542/02

    Dienstbezüge bei begrenzter Dienstfähigkeit ohne Versorgungsabschlag

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2015 - 3 BV 13.109
    Andere Änderungen (wie z.B. Stufenaufstiege oder Beförderungen) geben keinen Anlass, das fiktive Ruhegehalt bei begrenzter Dienstfähigkeit neu zu berechnen (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2007 - 3 BV 05.550 - juris Rn. 32; VGH Mannheim, B.v. 25.11.2003 - 4 S 1542/02 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 20.06.2007 - 3 BV 05.550

    Beamtenrecht; Feststellung der Verpflichtung des Dienstherrn, durch Erlass einer

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2015 - 3 BV 13.109
    Andere Änderungen (wie z.B. Stufenaufstiege oder Beförderungen) geben keinen Anlass, das fiktive Ruhegehalt bei begrenzter Dienstfähigkeit neu zu berechnen (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2007 - 3 BV 05.550 - juris Rn. 32; VGH Mannheim, B.v. 25.11.2003 - 4 S 1542/02 - juris Rn. 12).
  • VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15

    Berechnung des Ruhegehalts begrenzt dienstfähiger Beamter

    Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist Ausdruck des hergebrachten 38 Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat (BayVGH vom 20.7.2015 - 3 BV 13.109 - juris Rn. 24; ähnlich BVerwG NVwZ 2016, 137 Rn. 29).
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